Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campers. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Vertragsabschluss, Rücktritt
Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Wir gewähren dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den uns dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalierung erstattet: a) bis zu 30 Tagen vor vorgesehener Übernahme 20% des vereinbarten Brutto-Mietpreises b) bis zu 10 Tagen vor vorgesehener Übernahme 50% des Brutto-Mietpreises c) danach ist bei Rücktritt in jedem Fall der volle Netto-Mietpreis (also ohne MwSt.) zu zahlen. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht.
Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholtag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 4. leisten wird.
3. Mietpreis, Zahlungen, Kaution
Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen, soweit nicht individuell ein solcher ausdrücklich vereinbart ist. Kraftstoffkosten, Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretenden Zustand des Fahrzeuges beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 6. nicht vermeiden konnte. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 9 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: Anzahlung 300,- € bei Vertragsabschluss, Restbetrag und Kaution 10 Tage vor der vereinbarten Übernahme; bei Buchungen die erst 10 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs.
Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt € 1.000,- und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Über diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter, vom Vermieter abgerechnet.
Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer die keinen Führerschein vorgelegt haben können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
4. Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit
Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. Wegen der engen Auslastung in den Saisonzeiten entsteht bei Verspätungen ein erheblicher Schaden, der dann vom Mieter zu ersetzen ist. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters Dieselstraße 3, 90592 Schwarzenbruck. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt.
Soweit noch nicht vorher erfolgt hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt (lt. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Miettag bis spätestens 11:30 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen. Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz, bei Nachweis eines höheren Schadens. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeugs
Das Mindestalter des Mieters und aller Fahrer beträgt 20 Jahre. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach Bestehen der Probezeit) geführt werden, die als Fahrer im Mietvertrag benannt sind. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung.
Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs (also auch der eventuell verbotswidrigen Fahrzeugführer) bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie von den Personen, die schriftlich im Mietvertrag als Fahrer benannt worden sind, gefahren werden werden. Die Mitbenutzung (auch als Nichtfahrer) ist nur für Familienangehörige des Mieters und sonstige im Mietvertrag festgehaltene Personen gestattet. Jede sonstige Weitergabe oder Mitbenutzung des Fahrzeuges durch Dritte ist untersagt.
Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist vom Mieter zu überwachen. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch des am jeweiligen Nutzungsort geltenden Straßenverkehrsrechts genau einzuhalten, über das sich der Mieter eigenverantwortlich rechtzeitig zu informieren hat.
Der Mieter hat bei Benutzung von Mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Maut zu sorgen. Der Mieter haftet auch für andere Fahrer bzw. Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig. Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet!
Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen, Kroatien und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind generell untersagt. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
6. Schäden
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn er die Reparatur vorher genehmigt hat und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an rent@nomadoo.de zu senden.
Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbrief-versicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.
Zur Vermeidung von Beschädigungen am Fahrzeug durch Sonnensegel bzw. Markise ist folgendes zu beachten: Das Sonnensegel bzw. die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen.
7. Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.
8. Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 50 Mio. €; Personenschäden je geschädigte Person: max. 8 Mio. €. Vollkaskoversicherung: Selbstbeteiligung € 1.000,- je Schaden; Teilkasko Selbstbeteiligung € 500,- je Schaden. Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
Haftungsfreistellung erfolgt entsprechend nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von € 500,00 bei Teilkaskoschäden, sowie von € 1.000,00 bei Vollkaskoschäden, soweit die Bedingungen dieses Vertrages insbesondere entsprechend Ziff.9 dieser Vermietbedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.
9. Haftung des Mieters
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Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, und keine der in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen eingreift.
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Im Bereich eines nach Ziffer 8. versicherten Risikos erfolgt die Haftungsbeschränkung (ergänzend zu den Regeln nach Ziffer8.) nach den folgenden Bestimmungen:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, soweit nicht tatsächlich Leistungen von Dritter Seite zu erlangen sind.
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 5,6 und 7 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. -
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
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Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Überlassung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 20 € pro zu bearbeitendem Verstoß per Einwurfeinschreiben an den Mieter weitergeleitet. Die Gebühr verringert sich ggf. bis auf 0, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Der Vermieter kann auf Nachweis auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Der Mieter ist verpflichtet binnen einer Woche ab Absendung entsprechender Zahlungsaufforderungen an die letzte von Ihm an den Vermieter bekannt gegebene Adresse entweder deren Bezahlung oder die ordnungsgemäße Einreichung eines Rechtsmittels gegenüber dem Vermieter schriftlich nachzuweisen. Bei fruchtlosem Fristablauf darf der Vermieter (insbesondere zur Vermeidung eigener Nachteile) die geforderten Zahlungen an die jeweils einfordernde Stelle leisten, welche der Mieter ihm dann vollständig zu ersetzen hat. Legt der Mieter Rechtsmittel ein, hat er den Vermieter von allen hieraus eventuell entstehenden Nachteilen frei zu stellen, und hieraus sämtliche für den Vermieter entstehende Schäden (wie z.B. durch Sequestration von Fahrzeugen im Drittstaat) zu ersetzen. Hierauf wird der Vermieter in seinem Anschreiben an den Mieter nochmals hinweisen.
10. Haftung des Vermieters
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
11. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetz- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten erst nach schriftlicher Fixierung die auch durch wechselseitige Telefaxe erfolgen kann. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, Änderungen bereits abgeschlossener Verträge oder Abweichungen von diesen Mietvertragsbedingungen zu vereinbaren. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung gemäß Satz 1 bestätigt worden sind. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen (Wohn-) Sitz verklagen.
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